Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Agenturleistungen gegenüber Geschäftskunden
Stand 7. Oktober 2026
SAS Media GmbH, Tower 185, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, vertreten durch den Geschäftsführer Burak Sas, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 140049. E-Mail: kontakt@sasmedia.de. Nachfolgend „SAS Media“.
1Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Agenturleistungen zwischen SAS Media und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern. Bei natürlichen Personen muss der Auftrag ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sein.
1.2Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung bei Vertragsschluss vereinbart wird. SAS Media stellt dem Kunden die betreffende Fassung vor Vertragsschluss zur Verfügung. Die bloße Veröffentlichung auf der Website begründet keine Vertragsvereinbarung.
1.3Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen, insbesondere dem angenommenen Angebot und ergänzenden Vereinbarungen, gehen die besonderen Vertragsbedingungen vor. Entgegenstehende Kundenbedingungen gelten nur, soweit SAS Media ihnen zustimmt. Gesetzliche Regeln zu kollidierenden AGB bleiben unberührt.
2Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, beispielsweise durch Annahme eines SAS Media Angebots per E-Mail oder elektronische Unterzeichnung. Eine Kontaktanfrage, Terminbuchung oder kostenlose Potenzialanalyse verpflichtet nicht zur entgeltlichen Beauftragung.
2.2Art, Umfang, Menge und Zeitplan der Leistungen ergeben sich aus der Vereinbarung. Dazu können Strategie, Social-Media-Betreuung, Video-, Foto-, Grafik- und Textproduktion, Community Management, Werbung, Landingpages, Funnels, Tracking, technische Integrationen, Vertriebsunterstützung und Beratung gehören. Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
2.3Laufende Beratung, Betreuung und Kampagnenoptimierung werden als Dienstleistungen erbracht, soweit kein konkreter Erfolg geschuldet ist. Für vereinbarte abnahmefähige Ergebnisse, etwa die Herstellung einer bestimmten Landingpage oder eines fertigen Videos, gelten die gesetzlichen Regeln für Werkleistungen. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.
2.4SAS Media darf fachlich geeignete Mitarbeitende und Dienstleister einsetzen und bleibt für die geschuldete Vertragserfüllung verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen und vereinbarte Zustimmungsvorbehalte für Unterauftragnehmer bleiben unberührt.
3Zusammenarbeit und Mitwirkung
3.1Der Kunde benennt einen Ansprechpartner und stellt die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Zugänge, Materialien und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung. SAS Media teilt konkret mit, welche Mitwirkung bis wann benötigt wird. Die Zugriffsrechte sind auf das erforderliche Maß zu beschränken.
3.2Der Kunde informiert SAS Media über wesentliche Besonderheiten seines Angebots, insbesondere regulierte Produkte, berufsrechtliche Anforderungen, erforderliche Genehmigungen, Lieferfähigkeit und Änderungen der beworbenen Leistungen. Er verantwortet die Richtigkeit seiner Produkt-, Preis- und Unternehmensangaben. Die eigenen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten von SAS Media bleiben bestehen.
3.3Fehlt erforderliche Mitwirkung, informiert SAS Media über die Auswirkungen. Betroffene Termine verschieben sich nur um die dadurch verursachte Verzögerung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die Parteien stimmen den weiteren Ablauf ab. Eine vom Kunden verursachte Verzögerung führt nicht automatisch zum Wegfall von Garantien oder zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen.
3.4Zusätzlicher Aufwand wird nur auf gesonderter Vereinbarungsgrundlage oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet. Ansprüche wegen unterbliebener Mitwirkung richten sich im Übrigen nach dem Gesetz; ersparte Aufwendungen und anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt.
4Freigaben und Korrekturen
4.1Soweit eine Freigabe vereinbart oder nach Art der Leistung erforderlich ist, legt SAS Media Inhalte vor ihrer Veröffentlichung vor. Der Kunde prüft insbesondere fachliche Angaben, Preise, Aussagen über sein Unternehmen und von ihm bereitgestellte Materialien. Ohne Freigabe wird nicht veröffentlicht, außer die Parteien haben eine laufende Veröffentlichungsbefugnis mit klaren Vorgaben vereinbart.
4.2Schweigen gilt nicht als inhaltliche Freigabe. Ausbleibende Freigaben und daraus folgende Verzögerungen werden nach Ziffer 3 behandelt. Eine Freigabe entbindet SAS Media nicht von der Verantwortung für eigene Pflichtverletzungen.
4.3Die Anzahl enthaltener gestalterischer Korrekturrunden richtet sich nach dem Angebot. Änderungen des vereinbarten Briefings oder zusätzliche Varianten werden vor Umsetzung hinsichtlich Aufwand, Preis und Termin abgestimmt. Die Beseitigung von Mängeln der geschuldeten Leistung ist keine kostenpflichtige Korrekturrunde.
5Produktion und Termine
5.1Dreh- und Produktionstermine, Orte, Zeitumfang, benötigte Personen und erforderliche Genehmigungen werden abgestimmt. Der Kunde stellt die von ihm zugesagten Räume, Personen und Materialien bereit; SAS Media übernimmt die vereinbarten Produktionsleistungen.
5.2Bei einer gewünschten Verschiebung stimmen die Parteien einen Ersatztermin ab. Kostenfolgen richten sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten keine pauschalen Stornogebühren allein aufgrund dieser AGB. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdkosten setzt eine entsprechende Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage voraus.
5.3Bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und von keiner Partei zu vertretenden Ereignissen informieren sich die Parteien unverzüglich und begrenzen die Auswirkungen. Leistungspflichten sind nur insoweit und so lange ausgesetzt, wie ihre Erfüllung tatsächlich verhindert ist. Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, Unmöglichkeit und eine Beendigung des Vertrags richten sich nach dem Gesetz. Allgemeine Personalengpässe allein gelten nicht als höhere Gewalt.
6Werbung und Fremdkosten
6.1Agenturvergütung und Werbebudget sind getrennt zu vereinbaren. Vor einer kostenpflichtigen Kampagne legen die Parteien fest, wer das Werbebudget trägt oder vorfinanziert, welcher Betrag und Zeitraum freigegeben sind und ob und wann vorfinanzierte Beträge erstattet werden. Eine Vorfinanzierung durch SAS Media begründet ohne entsprechende Vereinbarung keinen Rückzahlungsanspruch.
6.2SAS Media darf Ausgaben nur innerhalb des freigegebenen Budgetrahmens veranlassen. Erhöhungen und zusätzliche kostenpflichtige Tools, Lizenzen oder Dienstleister bedürfen vorheriger Zustimmung. Plattformgebühren und andere Fremdkosten sind nur vom Kunden zu tragen, soweit dies vereinbart wurde.
6.3Soweit praktisch möglich, werden kundenbezogene Werbe- und Analysekonten im Namen des Kunden eingerichtet oder dessen bestehende Konten genutzt. Bei Nutzung von Agenturkonten wird vorab geregelt, welche Daten und Kampagnen übergeben werden können und welche technischen Beschränkungen bestehen.
6.4Plattformen bestimmen ihre eigenen Zulassungsregeln, Algorithmen und Verfügbarkeit. SAS Media schuldet die vereinbarte fachgerechte Betreuung und reagiert im geschuldeten Umfang auf Störungen. Eine Plattformänderung oder Sperrung beseitigt nicht die Haftung für eigene Fehler, ausdrücklich übernommene Garantien oder gesetzliche Kundenrechte.
7Vergütung und Zahlung
7.1Vergütungsmodell, Vergütungshöhe, Abrechnungszeiträume und Zahlungsplan ergeben sich aus dem Vertrag. Setup-Gebühren, monatliche Honorare, Erfolgsbeteiligungen oder Mindestvergütungen entstehen nur, wenn sie vereinbart sind. Alle vereinbarten Nettopreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
7.2Fehlt eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind ordnungsgemäße Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zahlbar, frühestens jedoch bei gesetzlicher Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Diese Regelung begründet keine allgemeine Vorauszahlungspflicht. Bei Werkleistungen richten sich Fälligkeit und Abschlagszahlungen nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Voraussetzungen.
7.3Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Leistungsaussetzung setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und muss verhältnismäßig sein. SAS Media kündigt eine beabsichtigte Aussetzung grundsätzlich mit angemessener Zahlungsfrist an. Eine Kündigung richtet sich nach Ziffer 15.
7.4Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
8Erfolgsabhängige Vergütung
8.1Eine Umsatz- oder Erfolgsbeteiligung setzt eine Vereinbarung über Prozentsatz oder Betrag sowie den vergütungspflichtigen Erfolg voraus. Ein Beteiligungssatz wird durch diese AGB nicht festgelegt.
8.2Soweit für eine Umsatzbeteiligung nichts anderes vereinbart ist, ist Grundlage der tatsächlich vereinnahmte Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer, der nachweislich auf die beauftragten Maßnahmen von SAS Media zurückzuführen ist. Rückerstattungen, Gutschriften und rückabgewickelte Umsätze werden abgezogen und gegebenenfalls in der nächsten Abrechnung korrigiert. Umsätze aus unabhängig gewonnenen Kunden oder bereits bestehenden Aufträgen zählen nicht. Bei Bestandskunden zählen nur nachweislich durch die Maßnahmen entstandene zusätzliche Aufträge.
8.3Die Parteien legen vor Beginn geeignete Zuordnungskriterien fest, beispielsweise dokumentierte Leads, CRM-Einträge, Kampagnenkennungen und bereits vorhandene Kontakte. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang genügt nicht als Nachweis. Es gibt keine pauschale Vermutung, dass sämtliche Kundenumsätze durch SAS Media verursacht wurden.
8.4Soweit kein anderer Abrechnungsturnus vereinbart ist, stellt der Kunde monatlich bis zum zehnten Werktag des Folgemonats eine nachvollziehbare Abrechnung der betreffenden Zahlungseingänge und Korrekturen bereit. SAS Media kann erforderliche Nachweise zu den abgerechneten Geschäftsvorgängen verlangen. Nicht betroffene Daten sind zu schwärzen; ein uneingeschränkter Zugriff auf die gesamte Buchhaltung ist nicht geschuldet.
8.5Nach Vertragsende kann eine Beteiligung an später vereinnahmten Umsätzen aus während der Vertragslaufzeit nachweislich vermittelten und abgeschlossenen Aufträgen anfallen. Eine Beteiligung an erst nach Vertragsende abgeschlossenen Geschäften setzt eine besondere Vereinbarung oder einen gesetzlichen Anspruch voraus. Die Zahlungspflicht endet mit vollständiger Abrechnung der betreffenden Ansprüche.
8.6Soweit die Zusammenarbeit rechtlich als Handelsvertreterverhältnis einzuordnen ist, gehen zwingende gesetzliche Regelungen insbesondere zu Provision, Abrechnung, Auskunft, Buchauszug, Kündigung und Ausgleich diesen Bestimmungen vor.
9Ziele und Garantien
9.1SAS Media schuldet die vereinbarten Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Reichweite, Leadmenge oder Umsatzhöhe wird geschuldet, wenn dies Vertragsinhalt ist. Verbindliche Zusagen und übernommene Garantien werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Bloße Prognosen und Beispiele früherer Ergebnisse sind für sich genommen keine Zusage identischer Ergebnisse.
9.2Eine vereinbarte Garantie soll Zielgröße, Berechnungsgrundlage, Beginn und Dauer des Messzeitraums, vereinbarte Mitwirkung, Budget und Rechtsfolge bei Nichterreichung eindeutig festlegen. Diese AGB schaffen weder eine zusätzliche Garantie noch zusätzliche, im Vertrag nicht vereinbarte Voraussetzungen für eine bestehende Garantie.
9.3Ist vereinbart, dass SAS Media bei Nichterreichung eines Umsatzziels ohne weitere Agenturvergütung weiterarbeitet, richtet sich diese Weiterarbeit nach der Garantievereinbarung. Eine dort zugesagte zeitlich unbegrenzte Weiterarbeit bis zur Zielerreichung wird durch eine reguläre Vertragslaufzeit oder eine ordentliche Kündigung durch SAS Media nicht verkürzt.
9.4Welche Leistungen während einer Garantieverlängerung erbracht werden, ob eine Erfolgsbeteiligung fortbesteht und wer Werbebudget oder Fremdkosten trägt, richtet sich nach der konkreten Garantievereinbarung. Diese AGB begründen hierfür keine weiteren Gebühren. Eine vereinbarte Erstattung wegen eines verzögerten Starts bleibt unberührt. Gesetzliche Rechte und Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bleiben bestehen.
10Vertrieb und Kontaktaufnahme
10.1Umfang und Befugnisse der Vertriebsunterstützung werden gesondert festgelegt. Ohne entsprechende Vollmacht darf SAS Media keine Verträge im Namen des Kunden schließen, verbindliche Preisnachlässe zusagen oder Zahlungen entgegennehmen. Für eine Abschlussvollmacht legen die Parteien insbesondere Angebote, Preise, Entscheidungsgrenzen und Dokumentation fest.
10.2Beide Parteien beachten bei Telefon-, E-Mail-, Messenger- und sonstiger Direktwerbung die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen. SAS Media darf keine unzulässige Kontaktaufnahme durchführen. Der Kunde legt die vorhandene Rechtsgrundlage und erforderliche Einwilligungsnachweise für bereitgestellte Kontakte offen. Die Übermittlung einer Kontaktliste allein ist kein Nachweis einer Werbeerlaubnis.
10.3Bei Zweifeln an der Zulässigkeit wird die betreffende Maßnahme bis zur Klärung nicht ausgeführt. Erforderliche Klärungen und Auswirkungen auf den Leistungsplan werden abgestimmt. Gesprächsaufzeichnungen erfolgen nur bei Vorliegen der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen.
10.4Ein möglicherweise bestehendes Handelsvertreterverhältnis wird nicht durch die Bezeichnung als Agenturleistung ausgeschlossen. Seine zwingenden gesetzlichen Anforderungen sind bei der Vertragsgestaltung und Durchführung zu beachten.
11Rechte an Materialien und Arbeitsergebnissen
11.1Jede Partei stellt sicher, dass sie die für die vertragsgemäße Verwendung der von ihr eingebrachten Materialien erforderlichen Rechte besitzt oder beschafft. Dies betrifft insbesondere Bilder, Videos, Musik, Marken, Texte sowie Einwilligungen oder andere erforderliche Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Personenaufnahmen. Erkennbare rechtliche Bedenken werden der anderen Partei mitgeteilt.
11.2Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den für ihn erstellten endgültigen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen geschäftlichen Zwecke. Es umfasst insbesondere Vervielfältigung, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung und die für seine Werbung erforderliche Bearbeitung in den vereinbarten Medien. Ausschließliche Rechte und eine eigenständige Weitervermarktung an Dritte bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
11.3Die Nutzungsrechte entstehen mit Bereitstellung des jeweiligen endgültigen Ergebnisses, soweit keine darauf entfallende vereinbarte Zahlung bereits fällig und offen ist. Andernfalls entstehen sie mit deren Zahlung. Künftige laufende Vergütungen oder künftige Umsatzbeteiligungen verzögern die Rechteeinräumung nicht. Eine zur vereinbarten Kampagnendurchführung erforderliche Nutzung ist bereits zuvor gestattet.
11.4Für eingebundene Drittmaterialien und Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. SAS Media weist vor Verwendung auf wesentliche Einschränkungen hin, insbesondere zeitliche Beschränkungen, auf einzelne Plattformen beschränkte Musikrechte oder gesonderte Lizenzkosten. Die Auswahl muss die vereinbarte Nutzung ermöglichen.
11.5Herauszugeben sind die vereinbarten Endprodukte und Unterlagen. Rohmaterial, offene Projektdateien, nicht ausgewählte Entwürfe und allgemeine interne Methoden sind nur umfasst, soweit dies vereinbart oder zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Rechte an Kundenmaterialien, kundeneigenen Konten und Kundendaten bleiben beim Kunden.
11.6Eine Nutzung von Namen, Logos, Ergebnissen oder Inhalten des Kunden als Referenz durch SAS Media bedarf vorheriger Zustimmung. Dies gilt auch für Fallstudien und Veröffentlichungen von Umsatz- oder Kampagnendaten.
12Technische Leistungen und künstliche Intelligenz
12.1Für Landingpages, Funnels, Automationen und technische Integrationen legen die Parteien Funktionen, Schnittstellen, unterstützte Systeme und gegebenenfalls Hosting, Wartung und Übergabe fest. Laufender Betrieb und Updates sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich sind.
12.2Domains und kundeneigene Zugänge sollen auf den Kunden registriert werden. Technische oder lizenzbedingte Grenzen einer späteren Übertragung werden vor Beauftragung offengelegt. Ohne gesonderte Beauftragung schuldet SAS Media keine laufende Rechtsprüfung des Kundenauftritts; die Verantwortung für eigene Leistungen bleibt bestehen.
12.3SAS Media darf geeignete KI-Werkzeuge als Hilfsmittel einsetzen, soweit dies mit dem Vertrag, bestehenden Rechten und datenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten dürfen nur mit ausreichender rechtlicher und technischer Absicherung verarbeitet werden. Eine vereinbarte ausschließliche Erstellung durch Menschen bleibt verbindlich.
12.4KI-gestützte Ergebnisse werden im Rahmen der geschuldeten fachlichen Sorgfalt geprüft. KI ersetzt keine geschuldete Freigabe. Wesentliche Eigenschaften, erforderliche Kennzeichnungen und erkennbare Einschränkungen von Schutz- oder Nutzungsrechten werden offengelegt, soweit sie für die vereinbarte Nutzung relevant sind.
13Datenschutz und Vertraulichkeit
13.1Beide Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften. Vor Zugriff auf personenbezogene Daten legen sie die jeweiligen Rollen fest. Verarbeitet SAS Media Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit ist die erforderliche Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO zu treffen. Diese AGB ersetzen solche Vereinbarungen nicht.
13.2Beide Parteien schützen Zugangsdaten und treffen angemessene Sicherheitsmaßnahmen. SAS Media verwendet Kundendaten nur im vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfang. Datenschutzvorfälle werden entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Pflichten gemeldet und bearbeitet.
13.3Nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische und persönliche Informationen aus der Zusammenarbeit werden vertraulich behandelt und nur zur Vertragserfüllung verwendet. Die Weitergabe an eingesetzte Personen ist nur im erforderlichen Umfang und unter angemessener Vertraulichkeitsbindung zulässig. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
13.4Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Sie erfasst keine Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, unabhängig rechtmäßig erlangt oder entwickelt wurden oder deren Offenlegung genehmigt wurde.
14Abnahme und Mängel
14.1Eine Abnahme ist nur für abnahmefähige Werkleistungen erforderlich. SAS Media zeigt deren Fertigstellung an und ermöglicht die Prüfung. Der Kunde nimmt das vertragsgemäße Werk ab; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Die gesetzliche Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Eine inhaltliche Freigabe und eine werkvertragliche Abnahme sind zu unterscheiden.
14.2Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte. Der Kunde beschreibt festgestellte Mängel möglichst nachvollziehbar und ermöglicht die erforderliche Untersuchung und Nacherfüllung. Für die Mängelbeseitigung entsteht keine zusätzliche Vergütung.
14.3Gesetzliche Verjährungsfristen werden durch diese AGB nicht verkürzt. Eine bloße Änderung des Geschmacks oder zusätzliche Anforderungen nach vertragsgemäßer Erstellung begründen für sich genommen keinen Mangel.
15Laufzeit und Beendigung
15.1Vertragsbeginn, feste Laufzeit, Kündigungsfrist und gegebenenfalls Verlängerung ergeben sich aus der Vereinbarung. Diese AGB sehen keine automatische Verlängerung vor. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regeln. Besondere gesetzliche Anforderungen, insbesondere bei einem Handelsvertreterverhältnis, bleiben unberührt.
15.2Kündigungen können in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail. Für den Zeitpunkt ist ihr Zugang maßgeblich. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen; soweit gesetzlich erforderlich, muss zuvor eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder abgemahnt werden.
15.3Gesetzliche Kündigungsrechte bei Werkleistungen, insbesondere nach §§ 648 und 648a BGB, bleiben bestehen. Vergütungsfolgen richten sich nach dem Gesetz. Es wird nicht pauschal die gesamte verbleibende Vergütung ohne Anrechnung ersparter Aufwendungen verlangt.
15.4Bei Vertragsende übergibt SAS Media im geschuldeten Umfang die vereinbarten Endprodukte, kundenbezogenen Unterlagen und kundeneigenen Zugänge. Von SAS Media eingerichtete Zugriffsbefugnisse werden nach abgestimmter Übergabe beendet. Übertragungsgrenzen bei Agentur- oder Drittanbieterplattformen richten sich nach der vorherigen Vereinbarung.
15.5Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der einschlägigen Datenschutzvereinbarung zurückgegeben oder gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen. Offene Vergütungsansprüche, bereits eingeräumte Nutzungsrechte, Vertraulichkeitspflichten und vereinbarte fortwirkende Garantien bleiben nach ihrem jeweiligen Inhalt bestehen.
16Haftung
16.1SAS Media haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln bleibt unberührt.
16.2Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SAS Media für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit Ziffer 16.1 oder zwingendes Recht nichts anderes bestimmen.
16.3Die vorstehenden Regeln gelten auch für Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach der DSGVO, wird nicht eingeschränkt. Gesetzliche Regeln zum Mitverschulden bleiben unberührt.
17Wettbewerbsschutz
17.1Vereinbarte oder sonst zum Vertragsinhalt gewordene Zusagen zum Wettbewerbsschutz bleiben verbindlich. Umfang, Zielgruppe, Angebot, Gebiet und Dauer einer zugesagten Exklusivität sollen im Angebot konkret beschrieben werden. Diese AGB begründen weder eine zusätzliche Exklusivität noch eine Einschränkung einer bereits zugesagten Exklusivität.
17.2Eine Nutzung vertraulicher Kundeninformationen zugunsten eines Wettbewerbers ist unabhängig davon unzulässig.
18Schlussbestimmungen
18.1Es gilt deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
18.2Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
18.3Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Abreden bleiben auch ohne eine solche Dokumentation vorrangig. Eine Änderung dieser AGB auf der Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
18.4Sind Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Bestimmung ersetzt.
Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 7. Oktober 2026.